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Informationen zur Abmahndokumentation
"Eine Vielzahl von Verletzunghandlungen macht auch eine Vielzahl von Abmahnungen
erforderlich." Mit dieser simplen Feststellung tat noch vor kurzem das OLG Hamm den Einwand
der "Serienabmahnung" in einem FTP-Explorer-Verfahren ab.
Doch ganz so einfach ist es nicht: Spätestens seit den Urteilen des LG Düsseldorf vom 25.10.2000 (Stefan Münz),
des LG Berlin vom 12.12.2000 (Speedlink) und des OLG Düsseldorf vom
20.02.2001 (Ulrike Strieder) weht den Serienabmahnern ein schärferer Wind ins Gesicht.
Und selbst das sonst eher für restriktive und mitunter realsatirische Urteile bekannte LG
München I hatte mit Urteil
vom 08.12.1999 festgestellt, dass Serienabmahnungen "zum alleinigen Zweck des Geldverdienens"
rechtsmissbräuchlich sein können.
Die grosse Schwierigkeit besteht indes oft darin, den serienhaften Charakter von Abmahnungen nachweisen
zu können, zumal denn, wenn die abmahnende (und später oft klagende) Partei dies bestreitet und
vorgibt, in jedem Einzelfall die Sach- und Rechtslage geprüft zu haben. Diese Behauptung lässt sich
im Zweifel nur durch Vorlage einer Vielzahl identischer Abmahnschreiben, denen man sehr schnell ansieht,
dass sie einmal mehr das Produkt der altbekannten (und leider oft bewährten) Kombination aus
Internet-Suchmaschine und Seriendruckfunktion sind, beweisen.
Die Abmahndokumentation auf AdvoGraf soll im ersten Schritt die Fülle der Abmahnungen
belegen, die im aktuellen Fall durch die abmahnende Seite heruntergespielt wird. Sollte es, was wir momentan
noch nicht hoffen, tatsächlich zu einer neuen Prozesswelle kommen, kann im zweiten Schritt nach
vorherigem Einverstädnis der Betroffenen ggf. eine Fülle identischer Abmahnungen vorgelegt
werden.
Wenn Sie selbst abgemahnt worden sind und sich in die Abmahndokumentation eintragen lassen wollen,
benötigen wir von Ihnen zweierlei: zum einen die von Ihnen vollständig ausgefüllte und
eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung
zur Veröffentlichung und Weitergabe Ihrer Daten (die wir u. a. mit dem Verein Freedom for Links e.V. (FFL) und den uns sowie weitere
Abgemahnte beratenden Anwälten abgleichen werden) sowie eine Kopie des Abmahnschreibens.
Letzteres ist der Nachweis, dass Sie tatsächlich abgemahnt worden sind. Das Abmahnschreiben selbst
werden wir nicht veröffentlichen!
Ungeachtet der Frage, ob die beim FFL bereits seit längerem geführte
"Abmahndatenbank" tatsächlich gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt,
wie beispielsweise vom Münchner Rechtsanwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth gebetsmühlenartig behauptet, werden wir keine
anonymen Einträge nach dem Muster "Name und Anschrift bekannt" in unsere
Abmahndokumentation aufnehmen. Wenn Sie also nicht in unserer Dokumentation mit Ihrem vollen Namen,
Ihrer Postleitzahl und Ihrem Wohnort genannt werden wollen, werden wir Ihre Abmahnung nur summarisch
aufführen nach dem Muster "Ferner liegen uns (Anzahl) weiterer Abmahnungen von Personen vor, die
nicht genannt werden möchten".
Für Ihre Kooperation danken wir Ihnen bereits im voraus sehr herzlich!
Tipp vom Anwalt: Keine Angst vor Repressalien!
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AdvoGraf: Viele Abgemahnte fragen uns, ob sie mit rechtlichen
Nachteile oder Repressalien rechnen müssen, wenn sie sich als Abgemahnte "outen".
Ist diese Angst wirklich unbegründet?
Michael H. Heng: Bei der Aussage, man sei abgemahnt worden, handelt es sich um
eine wenn es stimmt auch wahre Tatsachenbehauptung, die im Zweifelsfalle auch beweisbar
wäre. Ein Anspruch auf Unterlassung einer solchen Äußerung wird nur unter sehr strengen
Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen dürften, zugesprochen.
AdvoGraf: Was ist mit dem Abmahnschreiben selbst: kann man das ohne weiteres
scannen und zB auf seinem Server online stellen, oder kollidiert man dann mit dem Urheberrecht und läuft
Gefahr, erneut abgemahnt zu werden?
Michael H. Heng: Auch Anwaltsschreiben und -schriftsätze können als
Schriftwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich dabei um persönliche geistige
Schöpfungen handelt, die das erforderliche Maß an Individualität, also eine gewisse
"Schöpfungshöhe" erreichen. Handelt es sich dagegen um rein handwerkliche,
routinemäßige Leistungen, fehlt ihnen die Individualität, so dass bei einfachen
Abmahnschreiben die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein dürfte. Die
Rechtsprechung fordert bei Schriftwerken neuerdings sogar ein deutliches Überragen der
Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung. Ob dies der Fall ist, wird im Zweifelsfalle ein
Gericht klären müssen; wer den Gang zum Gericht scheut, sollte daher bei der Veröffentlichung
von Anwaltsschreiben im Zweifel lieber Zurückhaltung üben.
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News-Splitter zur Abmahnwelle
Offener Brief an den GSDI e.V.
vom 09.07.2001
WebRobin lenkt ein: Verzicht auf
Abmahnkosten
Abmahnungen möglicherweise
hinfällig?
Die Hintergründe der neuen Abmahnwelle
Der Widerstand: Wir wehren uns!
Rechtsanwälte im Onlinerecht
Tipp vom Anwalt: Keine Angst vor Repressalien
Informationen zur Abmahndokumentation
AdvoGraf-Doku: Wir wurden abgemahnt!
Das schreibt die Presse
Zeichen setzen: Wir wehren uns!
(32 Farben, Grösse: 5 kB) |
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Quelltext
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alt="Schluss mit dem Abkassieren: Wir wehren uns! -
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Letzte Aktualisierung: 04.07.2001, 01:30 Uhr
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