Verkündet am 01. Dezember 2000
von von Stefan Keller
im heise-Leserforum
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Freistaat Bayern
vertreten durch die Rechtsanwälte ...
gegen
Gott
vertreten durch sich selbst
wegen
Gefährdung des Freistaates Bayern durch den Mond
hat das Königlich Bayerische Landgericht München I
für Recht erkannt:
- Der Mond ist vom Firmament zu löschen
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 34.000 abwenden
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage des Bestehens einer vom Mond ausgehenden
Absturzgefahr auf das bayerische Staatsgebiet.
Der Beklagte ist Hersteller und Betreiber des Mondes. Der Mond ist ein
wechselgestaltiger Himmelskörper. Er besteht größtenteils aus hartem
Gestein.
Die Klägerin ist die Bevölkerung des Freistaates Bayern. Die Bevölkerung
setzt sich aus Menschen zusammen. Dem bayerischen Menschen ist eine
Empfindlichkeit der oberen Kopfhälfte eigentümlich.
Die Klägerin begehrt
Feststellung, dass die Gesundheit ihrer Mitglieder durch ein Herabfallen des
Mondes gefährdet ist. Sie behauptet im wesentlichen, der Beklagte habe es an
geeigneten Vorkehrungen zum Schutz der bayerischen Bevölkerung fehlen
lassen.
Der Beklagte beruft sich auf die gesamte Menschheit. Seit Anbeginn der Zeit
werde der Mond von dieser geliebt und verehrt. Es fehle jegliches Zeugnis
für eine vom streitgegenständlichen Himmelskörper ausgehende Bedrohung.
Darüber hinaus habe er seiner Verkehrsicherungspflicht durch den Erlaß
seines Reactionsgesetzes, veröffentlicht 1687 in den Philosophiae naturalis
principia mathematica, genüge getan.
Die Klägerin beantragt wegen monatlicher Wiederholungsgefahr die Löschung
des Mondes, hilfsweise die Überdachung des bayerischen Staatsgebietes.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der beanstandete Körper wird am Himmel zur Schau gestellt. Der Himmel ist
von München aus erkennbar. Das LG ist daher örtlich zuständig. Die sachliche
und die funktionale Zuständigkeit folgen aus denselben Gründen.
II.
Eine Gefährdung der Gesundheit der bayerischen Bevölkerung liegt vor.
Wenn wegen der Masse eines Körpers über dem bayerischen Staatsgebiet und
wegen der fehlenden Sicherungsvorkehrungen seines Betreibers für das
Publikum die Gefahr einer Verletzung gegeben ist, so erlischt das
Aufenthaltsrecht des Körpers über dem bayerischen Staatsgebiet.
Nach eigener Einlassung hat der Beklagte den Mond am vierten Tage erschaffen
und über dem bayerischen Staatsgebiet in Verkehr gebracht. Dem Beklagten
sind daher die Folgen der Ausstattung des Mondes mit der Eigenschaft von
Masse im Zusammenwirken mit der vom Beklagten im zuge der Mondherstellung
eingeführten Erdanziehungskraft zuzurechnen. Ihn trifft infolgedessen die
Verpflichtung, die Gefahr einer vom Mond erstrebten Durchquerung des
bayerischen Luftraumes zwecks Annäherung an das bayerische Staatsgebiet von
der bayerischen Bevölkerung abzuwenden.
Dieser Verpflichtung ist er schuldhaft nicht nachgekommen.
Die Rechtsansicht des Beklagten, gemäß des Reactionsgesetzes sei dem Mond im
Zusammenspiel mit der Erdanziehungskraft eine feste Umlaufbahn um die Erde
eigen, wodurch ihm ein Unterschreiten eines Mindestabstandes vom bayerischen
Staatsgebiet verwehrt sei, teilt die Kammer nicht. Vielmehr ist die Kammer
aus eigener Sachkunde zu der Überzeugung gelangt, dass sich Gesetze im
allgemeinen nicht zum Schutz der Bevölkerung eignen. Zudem hat der Beklagte
nicht glaubhaft dargetan, dass sich der Mond jetzt und immerdar an die
Befolgung dieses Gesetzes halten wird.
Schließlich vermag der Hinweis auf die Erfahrungen der verflossenen drei
Milliarden Jahre den Beklagten nicht zu entlasten. Eine Rückschau in die
Vergangenheit ist für die Feststellung des Bestehens einer Kollisionsgefahr
mit dem bayerischen Staatsgebiet ebenso unbeachtlich wie die Ansichten aller
Sachverständigen. Dahinstehen kann, ob der Rest der Menschheit eine
Absturzgefahr für ausgeschlossen erachtet oder nicht. Das Gericht ist an die
Auffassung der Menschheit nicht gebunden.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt aufgrund der Beteiligung höherer Gewalt ohne
Bezugnahme auf die ZPO.
N. N.
N. N.
N. N.
Richter am Königlich Bayerischen Landgericht München I
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