Der Abmahnwahn treibt immer buntere Blüten. AdvoGraf kann nicht auf alle Fälle eingehen,
aber manches ist so kurios oder schon realitätsfern, dass man wirklich nur noch sagen kann:
"auch das noch!": Das wirklich Allerletzte zum Thema Abmahnwahn.
Schumi-Abmahnung II: Verkehrte Welt
von Alexander Kleinjung
[22.08.2001] Es gibt Leute, die haben es gerne ordentlich im Leben und sortieren alles fleißig in Kästchen und Schubladen ein. Auch das Weltbild dieser Leute ist klar geordnet: in schwarz und weiß, in Gut und Böse, in Engel und Dämonen.
Zu den ganz bösen Buben dieser Welt gehört nach Ansicht vieler Netizen sicher der Münchener Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth, der mit seinen Tanja-Briefen oder den Massenabmahnungen in Sachen Webspace und FTP-Explorer nicht gerade die Sympathie der User gewinnen konnte.
Ab und zu schlägt er sich denn auch mal auf die Seite der Guten, so zum Beispiel, als die Softwareschmiede Alpenland.com wegen eines Moorhuhnessens abgemahnt wurde, Karstadt in der Domain "kaufhaus-des-ostens.de" eine Rufausbeute des KaDeWe sah oder im Fall "verteidigungsministerium.de", wo ausgerechnet Michael Horak, seines Zeichens Vorstand im Verein Freedom for Links e.V., im Namen des Bundes klagt.
Nun aber wird das Weltbild einiger Netzindianer ziemlich auf den Kopf gestellt, denn ausgerechnet AdvoGraf, das Magazin gegen den Abmahnwahn im Internet, immerhin als Reaktion auf die Gravenreutsche Abmahnwelle in Sachen FTP-Explorer enstanden und zweifellos eher bei den "Guten" einzusortieren, lässt sich von Gravenreuth anwaltschaftlich vertreten.
Nachdem AdvoGraf am 14.08.2001 unter der Überschrift "Mit Vollgas ins virtuelle Kiesbett" über eine Abmahnung von Rennfahrer Michael Schumacher gegen die Rennsportseite "michas-formel1-site.de" berichtet und damit einen gewaltigen Presserummel ausgelöst hatte, flatterte noch am selben Tag eine Abmahnung von Schumachers Anwalt Dr. Nils Harder ins Haus.
Statt aus der öffentlichen Empörung über diese Abmahnung die Konsequenzen zu ziehen und den geordneten Rückzug anzutreten, versuchte sich Harder als Erbsenzähler und legte jedes Wort auf die Goldwaage: Der Beitrag, so der Jurist, verletze Herrn Schumachers Geschäftsehre, da der Eindruck erweckt werde, Schumacher lasse "arme mittellose Schüler" abmahnen.
Tatsächlich war die ursprüngliche, aufgrund der heute abgegebenen Unterlassungserklärung geänderte, Formulierung zweideutig: AdvoGraf sprach von "indirekter Fanpost", die der 18jährige Michael Stanka von Schumi bekommen habe. Das Abmahnschreiben war jedoch an die Penco Elektronic GmbH von Michael Stankas Patenonkel Ernst Gierer adressiert, da diese bei der DENIC eG als Admin-C eingetragen war und als Contentprovider fungiert.
Gravenreuth weist in seiner Erwiderung an Harder ausdrücklich darauf hin, dass eine Abmahnung gegen den Contenprovider nach § 5 II TDG selbstverständlich auch auf den Betreiber einer Website durchgreift, man hier also von einer "mittelbaren Abmahnung" sprechen könne. Süffisant merkt Gravenreuth an Harder ferner an: "Dass Ihnen hierbei das Impressum dieser Seite unbekannt ist/war, kann diesseitig nur mit Verwunderung zur Kenntnis genommen werden, zumal auch in dem angegriffenen Beitrag genau diese Tatsache erläutert wird."
Im übrigen wurde die Abmahnung schon aus formellen Gründen zurückgewiesen, da Anwalt Harder eine Bevollmächtigung für diese Sache weder durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen noch anwaltschaftlich versichert hat.
Zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, für die AdvoGraf leider nicht den finanziellen Background hat, wurde ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz der Sach- und Rechtslage eine Unterlassungserklärung gegenüber Schumacher abgegeben.
Ebenfalls verwahrt hat sich AdvoGraf gegen die zu erwartenden Kosten der Abmahnung. Pikanterweise führt Gravenreuth zu diesem Punkt ausgerechnet das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.02.2001 ins Feld, das er eher "fast freiwillig" erstritten hatte: in einer FTP-Explorer-Sache hatte das Gericht die Kostenerstattung für die Abmahnung abgelehnt, da Gravenreuth faktisch als Hausanwalt von Symicron agiere und in diesem Fall kein Kostenersatz unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gefordert werden könne. Nachdem Dr. Harder ebenfalls regelmäßig (und offenbar auch aus eigenem Antrieb) für Schumacher tätig sei, seien die Grundsätze dieses Urteils auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Die anwaltschaftliche Vertretung von AdvoGraf durch Gravenreuth ändert jedoch nichts daran, dass wir ihm auch weiter auf die Finger schauen - und bei der nächsten versuchten Abmahnwelle auch auf die Finger klopfen werden.
[22.08.2001 AK]
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